😶🌫️ Wenn die Gleichstellung bei der Arbeitnehmerüberlassung plötzlich günstiger wird… 😶🌫️
Mindestentgelte in der Zeitarbeit
In zahlreichen Branchen sind zwingend Mindestentgelte zu gewähren, die über den gesetzlichen Mindestlohn hinausgehen.
🔄 So auch in der Zeitarbeitsbranche – dies galt zumindest bis zum 30.09.2025.
📅 Zu diesem Zeitpunkt ist nämlich die „6. Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung“ außer Kraft getreten.
📊 Lohnuntergrenze ist dabei schlicht eine andere Bezeichnung für ein zwingendes Mindestentgelt für Zeitarbeitnehmer. Dieses orientiert sich in der Regel an der EG 1 der in der Arbeitnehmerüberlassung geltenden Entgelttarifverträge (aktuell: GVP/DGB).
Die Folgen des Auslaufens der Verordnung
⚖️ Folge war, dass in der Zeitarbeit ab dem 01.10.2025 „nur“ der gesetzliche Mindestlohn zu zahlen war – nicht mehr, aber auch nicht weniger.
🏢 Für Personaldienstleister, die an die Tarifverträge der Zeitarbeit gebunden sind bzw. zumindest arbeitsvertraglich dynamisch auf diese Bezug genommen haben, änderte sich durch das Ablaufen der o.g. Verordnung nichts, da diese de facto das (nach dem Außerkrafttreten der Verordnung weiterentwickelte höhere) tarifliche Entgelt der EG 1 weiterreichen mussten.
🔍 Anders sieht es hingegen für diejenigen Personaldienstleister (gerade aus dem Ausland) aus, die nicht an die Tarifverträge der Zeitarbeit gebunden sind bzw. diese nicht arbeitsvertraglich in Bezug nehmen.
💰 Ab dem 01.10.2025 konnten sich diese auf die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns beschränken.
📉 Die Nichtanwendung der Tarifverträge der Zeitarbeit (in Kombination mit der ausgelaufenen Rechtsverordnung) konnte diesen Personaldienstleistern folglich einen preislichen Wettbewerbsvorteil verschaffen.
Equal Pay – aber trotzdem günstiger?
⚖️ Und zwar trotz der verpflichtenden Anwendung des Gleichstellungsgrundsatzes hinsichtlich des Entgelts (equal pay). Dies gilt zumindest, wenn vergleichbare Mitarbeiter des Kunden nur den gesetzlichen Mindestlohn erhalten, denn nur diesen musste der Personaldienstleister den überlassenen Arbeitnehmern zahlen.
Neue Verordnung bereits in Vorbereitung
⏳ Damit dürfte in Bälde Schluss sein. Inzwischen ist im Bundesgesetzblatt der Entwurf einer neuen Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit veröffentlicht worden.
📈 Diese orientiert sich wieder an den im ETV GVP/DGB vereinbarten tariflichen Entgelten – und zwar vom:
👉 Datum des Inkrafttretens der Verordnung bis zum 31.08.2026: 14,96 EUR
👉 01.09.2026 bis zum 31.03.2027: 15,33 EUR
👉 01.04.2027 bis zum 30.09.2027: 15,87 EUR
Rückkehr zu gleichen Wettbewerbsbedingungen
🚀 Es ist davon auszugehen, dass die Verordnung kurzfristig erlassen wird und in Kraft tritt. Wirtschaftlich herrscht dann wieder eine identische Ausgangssituation, ohne dass zwischen tarifgebundenen, tarifanwendenden und nicht tarifgebundenen Personaldienstleistern differenziert werden muss.
🌍 Dies gilt insb. auch für im Ausland ansässige Zeitarbeitsunternehmen, die in das Inland überlassen.
Wenn Sie ergänzende Fragen haben sollten speziell zum Thema, melden Sie sich jederzeit gerne bei dem Autor Dr. Alexander Bissels.

