Der aktuelle Infobrief Zeitarbeit (Mai 2026) ist erschienen und fasst wichtige arbeitsrechtliche Entwicklungen für die Praxis der Arbeitnehmerüberlassung zusammen. Im Mittelpunkt stehen aktuelle Entscheidungen zur Überlassungshöchstdauer sowie zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Verlängerte Überlassungshöchstdauer: Entscheidung des LAG München
In der aktuellen Ausgabe des Infobriefs Zeitarbeit finden Sie eine Zusammenfassung einer Entscheidung des LAG München, die sich mit einer verlängerten Überlassungshöchstdauer auseinandersetzt.
Führt eine Unterbrechung von mehr als drei Monaten zur „Nullung“ der Einsatzzeiten?
Das Gericht musste sich mit der spannenden Frage befassen, ob eine Unterbrechung von mehr als drei Monaten zu einer „Nullung“ der bisherigen Einsatzzeiten führt.
Das LAG München hat dies bejaht. Allerdings wurde diese Ansicht bislang vom BAG nicht bestätigt. Hierzu wird Erfurt schon bald Gelegenheit erhalten, da gegen das Urteil inzwischen Revision beim BAG eingelegt wurde.
Bedeutung für die Praxis
Zeitarbeitsunternehmen sollten die Entscheidung insbesondere mit Blick auf die Einsatzplanung und -disposition – vor allem bei sogenannten „Rotationsmodellen“ – kennen und berücksichtigen.
Entgeltfortzahlung bei Krankheit und auslaufender Befristung
Ein weiterer Schwerpunkt des Infobriefs betrifft die arbeitgeberseitige Pflicht zur Entgeltfortzahlung bei Krankheit.
Anders als in vielen bisherigen Entscheidungen steht diesmal nicht eine Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit einer Kündigung im Fokus, sondern eine Erkrankung während einer auslaufenden Befristung des mit einem Zeitarbeitnehmer bestehenden Arbeitsverhältnisses.
Entscheidung des ArbG Kassel
Das Arbeitsgericht Kassel bejaht im konkreten Fall eine Erschütterungswirkung der von dem Mitarbeiter vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und lehnt einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung ab.
Dabei entwickelt das Gericht die vom BAG vorgegebene Linie weiter. Für die Kenntnis des Zeitarbeitnehmers von der Nichtverlängerung des Kundeneinsatzes – und damit gleichbedeutend des Arbeitsverhältnisses – stellt das Gericht auf die Berichterstattung in der Lokalpresse ab.
Berufungsverfahren bleibt abzuwarten
Ob die Entscheidung tatsächlich Bestand haben wird, dürfte sich erst im Rahmen eines Berufungsverfahrens zeigen.
Für Zeitarbeitsunternehmen lohnt sich jedoch bereits jetzt ein genauer Blick auf das Urteil, insbesondere hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Reaktionsmöglichkeiten bei einer Erkrankung im Zusammenhang mit der Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses.
Viel Freude bei der Lektüre
Abschließend wünschen wir Ihnen – wie immer – viel Spaß bei der Lektüre des Infobriefs.
Einen Auszug des aktuellen Infobriefs finden Sie hier:
Wenn Sie ergänzende Fragen haben sollten, den Infobrief Zeitarbeit regelmäßig beziehen wollen, melden Sie sich jederzeit gerne bei dem Autor Dr. Alexander Bissels

