Wird ein Zeitarbeitnehmer von dem Unternehmen übernommen, an das er zunächst überlassen wurde, stellt sich in der Praxis immer wieder die Frage, ob die geleisteten Einsatzzeiten als Zeiten der Betriebszugehörigkeit bei dem dann neuen Arbeitgeber anzuerkennen sind.
Überlassungszeiten und Betriebszugehörigkeit
Das Sächsische Landesarbeitsgericht (LAG) hat diese Frage jüngst mit Blick auf die Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) verneint. Die Wartezeit nach dem KSchG knüpft an eine Betriebszugehörigkeit von mehr als sechs Monaten an.
Darüber haben wir bereits berichtet.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat diese Ansicht in anderen Verfahren jüngst ausdrücklich bestätigt (Urt. v. 23.07.2026 – 6 AZR 34/26). Hier abrufbar: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/6-azr-34-26/
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Die Parteien des Verfahrens stritten um die Höhe einer Abfindung aus einem Sozialplantarifvertrag. In der vereinbarten Formel wurde auch die Dauer der Betriebszugehörigkeit relevant.
Der Kläger, ein übernommener Zeitarbeitnehmer, meinte, dass in diesem Zusammenhang auch die Zeiten der Überlassung als Betriebszugehörigkeit anzurechnen seien.
Dieser Auffassung schloss sich der 6. Senat des BAG nach der Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen des Sozialplantarifvertrages unter Berücksichtigung von Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck nicht an.
Überlassungszeiten als Zeitarbeitnehmer sind im Sinne des Sozialplantarifvertrages keine Zeiten der Betriebszugehörigkeit.
Bedeutung über den konkreten Fall hinaus
Die Entscheidung hat allerdings auch über den konkreten Sozialplantarifvertrag Bedeutung.
Das BAG stellt nämlich in allgemeiner Art und Weise ausdrücklich fest, dass Vorbeschäftigungszeiten als Zeitarbeitnehmer bei einer späteren, selbst nahtlos anschließenden, Festanstellung weder bei der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG noch bei der Berechnung der Kündigungsfrist des § 622 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen sind.
Mit der Übernahme eines Zeitarbeitnehmers in ein Arbeitsverhältnis wird die Position des Arbeitgebers hinsichtlich der Betriebszugehörigkeit damit nicht verschlechtert.
Der eingestellte Zeitarbeitnehmer startet bei null, wie jeder andere Mitarbeiter, der ohne eine vorherige Überlassung eingestellt worden ist.
Und das ist gut so! Ein Arbeitsverhältnis ist etwas vollkommen anderes, als an ein Unternehmen als Arbeitnehmer eines Dritten überlassen zu werden.
Wichtig für die Praxis
Vor diesem Hintergrund ist die Klarstellung des BAG mit Blick auf die Bestimmung der (anrechenbaren) Zeiten der Betriebszugehörigkeit bei übernommenen Zeitarbeitnehmern nicht nur richtig, sondern für die Praxis wichtig.
Die gegen die o. g. Entscheidung des Sächsischen LAG inzwischen eingelegte Revision dürfte aufgrund der aktuellen Urteile des BAG zumindest mit Blick auf die in dem Verfahren streitige Anrechnung der Betriebszugehörigkeit bei der Wartezeit des KSchG erfolglos bleiben.
Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.07.2026 – 6 AZR 34/26.
Autor: Dr. Alexander Bissels, CMS

