Eine korrekte Arbeitszeitdokumentation überlassener Zeitarbeitnehmer ist für Personaldienstleister essenziell, um einen Einsatz gegenüber dem Entleiher ordnungsgemäß abzurechnen. Fehlt diese, ist der Arbeitgeber ggf. zur Lohnzahlung verpflichtet, während der Kunde keine Rechnung mit belegten Stunden stellen kann.
Urteil des LAG Berlin-Brandenburg
Das LAG Berlin-Brandenburg (Urt. v. 17.01.2025 – 12 Sa 102/24) hatte zu klären, ob die Pflicht zur Arbeitszeitdokumentation nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einklagbar ist. Das Gericht verneinte dies.
Mit meinem Kollegen Dr. Stefan Steeger habe ich das Urteil im jurisPR-ArbR besprochen und gezeigt, dass die Ansicht des LAG Berlin-Brandenburg nicht überzeugend ist.
Praktische Auswirkungen
Das Urteil verdeutlicht, dass Dokumentationspflichten grundsätzlich nur während des aktiven Arbeitsverhältnisses bestehen und mit dessen Ende erlöschen.
Dies schränkt die Möglichkeiten von Unternehmen ein, nach Vertragsende fehlende Nachweise einzufordern und unterstreicht die Bedeutung einer rechtzeitigen und vollständigen Arbeitszeiterfassung während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses.
Relevanz für die Zeitarbeit
Insbesondere im Bereich der Zeitarbeit hat das Urteil hohe Relevanz, da hier Arbeitszeitnachweise zentral für die Abrechnung gegenüber Entleihern sind.
Die Entscheidung bestätigt, dass Zeitarbeitnehmer nach Beendigung ihres Einsatzes keine Verpflichtung mehr zur Vorlage von Tätigkeitsnachweisen haben.
Personaldienstleister sollten daher sicherstellen, dass sämtliche erforderlichen Arbeitszeitdokumentationen während der laufenden Einsätze vollständig und rechtzeitig eingeholt werden. Eine Nachforderung nach Vertragsende ist rechtlich schwer durchsetzbar.
Empfehlung für die Praxis
Für die Praxis empfiehlt sich, klare Regelungen zur Arbeitszeitdokumentation während der Vertragslaufzeit sowie deren Kontrolle zu implementieren, um spätere Schwierigkeiten beim Nachweis und mögliche Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
Rechtslage:
Die Revision zum BAG wurde nicht zugelassen; die Entscheidung ist rechtskräftig. Eine höchstrichterliche Klärung wird vorerst nicht erfolgen.

