zur Startseite von Pro Personaldienstleistung
Reform des NachwG: Erleichterung durch die Textform oder tickende Zeitbombe für die Zeitarbeit?

Reform des NachwG: Erleichterung durch die Textform oder tickende Zeitbombe für die Zeitarbeit?


Die Reform des Nachweisgesetzes (NachwG) bringt eine wesentliche Neuerung mit sich: Durch die Einführung der qualifizierten Textform wird die formgerechte Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen deutlich erleichtert. Damit wird – zumindest mittelbar – auch der Abschluss von Arbeitsverträgen in Textform ermöglicht, sofern diese als Nachweisersatz dienen.

Doch eine Frage sorgt für erhebliche Unsicherheit:

Gilt diese Erleichterung auch für Zeitarbeitnehmer, die in Wirtschaftsbereichen eingesetzt werden, die in § 2a Abs. 1 SchwarzArbG genannt sind?

Die Antwort hat weitreichende Folgen für die Zeitarbeitsbranche, denn:
Wenn die Textform hier nicht gelten würde, wäre zwingend die Schriftform einzuhalten. Verstöße könnten nicht nur als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden, sondern sogar die Zuverlässigkeit des Zeitarbeitsunternehmens infrage stellen – im schlimmsten Fall mit Konsequenzen bis zum Widerruf der AÜ-Erlaubnis.

Analyse der Rechtslage: Was gilt für die Zeitarbeit?

Die Arbeitsrechtsexperten Dr. Alexander Bissels und Dr. Stefan Steeger (CMS Deutschland) haben sich in einem aktuellen Fachaufsatz in der „ArbR“ intensiv mit dieser Frage beschäftigt.

Das Ergebnis ihrer Analyse lässt die Branche aufatmen:

1. Die Ausnahmevorschrift greift für Zeitarbeit nicht

Die Ausnahme nach § 2 Abs. 1 S. 6 NachwG i.V.m. § 2a Abs. 1 SchwarzArbG ist nicht auf Zeitarbeitsverhältnisse anwendbar.
Grund: Die Branche „Arbeitnehmerüberlassung“ ist in der Liste des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes gar nicht enthalten.

2. Auch der Einsatz im Kundenbetrieb ändert nichts

Selbst wenn ein Zeitarbeitnehmer in einem Betrieb eingesetzt wird, der einem in § 2a genannten Wirtschaftsbereich zuzuordnen ist, ändert das nichts an der Anwendbarkeit der Textform.

3. Wortlaut des Gesetzes: Zeitarbeit fällt nicht darunter

Das NachwG erfasst nur Arbeitnehmer, die direkt bei Arbeitgebern der genannten Wirtschaftsbereiche tätig sind – nicht jedoch Zeitarbeitnehmer, die nur bei diesen eingesetzt werden.

4. BA-Weisungen: Keine Verschärfung möglich

Auch die FW AÜG der Bundesagentur für Arbeit übernehmen lediglich den Gesetzeswortlaut.
Als Verwaltungsvorschriften können sie keine zusätzlichen Pflichten über das Gesetz hinaus schaffen.

Was bedeutet das für Personaldienstleister?

Die Kernaussage lässt sich klar zusammenfassen:

  • Die Textform gilt für alle Zeitarbeitnehmer – unabhängig davon, in welchem Wirtschaftsbereich der Einsatzbetrieb tätig ist.
  • Das gilt auch dann, wenn dieser Wirtschaftsbereich in § 2a SchwarzArbG aufgelistet ist.

Damit schafft die Reform des NachwG für die Zeitarbeitsbranche erheblichen administrativen Entlastungsspielraum.

Wie gehen BA und Zoll künftig damit um?

Offen bleibt, wie Bundesagentur für Arbeit und Zoll die Regelung in der Praxis auslegen werden.
Die Fachautoren haben jedoch zahlreiche belastbare Argumente vorgelegt, warum die Textform ausreichend ist.

Hinzu kommt:

Die BA ist laut eigener Weisungslage Erlaubnisbehörde, aber nicht entscheidungsbefugte Instanz in arbeitsrechtlichen Fragen. Beanstandungen sollen sich laut FW AÜG nur auf Aspekte beziehen, die auf gesicherten Rechtspositionen beruhen.

Genau das ist hier jedoch nicht gegeben – was die Rechtsauffassung zugunsten der Zeitarbeit weiter stützt.

Textform ja – Unsicherheiten nein?

Die Reform des NachwG bringt für Zeitarbeitsunternehmen eine spürbare Erleichterung, denn die Textform gilt auch im Zusammenhang mit den in § 2a SchwarzArbG genannten Branchen.
Trotz möglicher behördlicher Auslegungsspielräume spricht die Rechtslage klar dafür, dass textförmliche Nachweise für Zeitarbeitnehmer zulässig sind.

Die Branche gewinnt dadurch mehr Flexibilität, weniger Bürokratie – und vermeidet ein unnötiges Risiko rund um Schriftformverstöße.

Wenn Sie ergänzende Fragen haben sollten, melden Sie sich jederzeit gerne bei Dr. Alexander Bissels.

Zurück zur Übersicht