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Das neue Tarifwerk GVP/DGB: Was steht drin? Was ist zu tun?

Das neue Tarifwerk GVP/DGB: Was steht drin? Was ist zu tun?


Teil 14: Änderungen beim Erfahrungszuschlag

Ausgangslage: Zuschläge nach den bisherigen Tarifwerken

Sowohl im ETV BAP/DGB als auch im ERTV iGZ/DGB sind zusätzliche Zahlungen an Zeitarbeitnehmer vorgesehen, die an die Dauer eines Einsatzes bei einem Kunden anknüpfen (§ 4 ETV BAP/DGB: einsatzbezogener Zuschlag; § 5 ERTV iGZ/DGB: einsatzbezogene Zulage).

Inhaltlich sind die beiden Leistungen unterschiedlich strukturiert: Der Zuschlag nach dem ETV BAP/DGB ist nach der Einsatzdauer gestaffelt (1,5 % nach neun Kalendermonaten und 3 % nach 12 Kalendermonaten). Die Zulage nach dem ERTV iGZ/DGB beträgt hingegen nach neun Kalendermonaten ununterbrochener Überlassung an einen Kunden für die EG 1 bis 4 0,20 EUR und für die EG 5 bis 9 0,35 EUR pro Stunde – mit der weiteren Voraussetzung, dass die Zulage erstmals nach 14 Monaten des ununterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird.

Die Neuregelung im ETV GVP/DGB: Einführung des „Erfahrungszuschlags“

Die Neuregelung im § 3 ETV GVP/DGB führt unter der einheitlichen Bezeichnung „Erfahrungszuschlag“ die bisherigen Regelungen zusammen. Sie knüpft an den BAP-Ansatz an, übernimmt aber einzelne Elemente aus dem ERTV iGZ/DGB.

Die tarifliche Regelung lautet:

„Der Erfahrungszuschlag wird erstmals nach Ablauf von 12 Kalendermonaten ununterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses gezahlt.

Bei der Berechnung der Dauer des ununterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses werden Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, nicht mitgerechnet. Im Fall von Eltern- und Pflegezeit werden bis zu 12 Monate pro einzelnen Ruhenstatbestand auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet.

Erfolgt ein ununterbrochener Einsatz beim gleichen Kunden, wird der Erfahrungszuschlag fällig, und zwar in Höhe von 1,5 % nach 9 Kalendermonaten und 3,0 % nach 12 Kalendermonaten.

Wird der Einsatz für einen Zeitraum von bis zu 3 Monaten unterbrochen, wird der Erfahrungszuschlag nach der Unterbrechung unter Anrechnung der vorausgegangenen Überlassungszeiten fällig. Es gelten die in der Anlage ausgewiesenen Tabellen.“

Auswirkungen für bisherige BAP-Anwender

Für bisherige BAP-Anwender ist neu, dass die Zahlung nicht mehr ausschließlich an die Kundeneinsatzdauer, sondern zusätzlich an den ununterbrochenen Bestand des Arbeitsverhältnisses von 12 Kalendermonaten anknüpft. Diese Voraussetzung wurde im Grundsatz aus dem ERTV iGZ/DGB übernommen (dort noch 14 Kalendermonate).

Ruhenszeiten werden grundsätzlich nicht angerechnet. Ausnahmen bestehen u. a. beim Urlaub sowie bei Eltern- und Pflegezeit für maximal 12 Monate pro Ruhenszeitraum. Eine solche Regelung ist bisherigen iGZ-Anwendern bekannt, für BAP-Anwender hingegen neu.

Eine Übergangsregelung für diese Voraussetzung enthält der ETV GVP/DGB nicht. Die Regelung gilt daher ab dem 01.01.2026 uneingeschränkt. Dies kann dazu führen, dass bereits entstandene Ansprüche aus der alten Tarifwelt zunächst entfallen und erst wieder entstehen, wenn der Zeitraum von 12 Monaten erreicht ist.

Einheitliche prozentuale Staffelung

Der Erfahrungszuschlag wird künftig ausschließlich prozentual und in zwei Stufen in Relation zur Dauer des ununterbrochenen Kundeneinsatzes gewährt (frühestens nach neun Monaten).

Die bislang vorgesehene Staffelung nach absoluten Beträgen entfällt damit.

Einsatzunterbrechungen

Eine Unterbrechung bis zu drei Monaten ist unschädlich; die vorherigen Überlassungszeiten werden angerechnet. Dauert die Unterbrechung länger, beginnt die Einsatzdauer neu und der Arbeitnehmer muss erneut mindestens neun Monate beim Kunden eingesetzt werden.

Wegfall der Anrechnungsklausel

Die bisherige Anrechnungsklausel des ERTV iGZ/DGB entfällt im neuen Tarifwerk vollständig.

Übergangsregelung für iGZ-Anwender

Für bisherige iGZ-Anwender gilt eine Übergangsregelung bis zum 30.06.2027. Die Ruhensklausel richtet sich jedoch bereits während dieser Zeit nach dem ETV GVP/DGB. Ab dem 01.07.2027 ist die Neuregelung verbindlich anzuwenden.

ACHTUNG:

Die Neuregelung bringt erhebliche Veränderungen mit sich. Eine sorgfältige Kalkulation ist insbesondere für bisherige iGZ-Anwender erforderlich. Gerade in höheren Entgeltgruppen können sich Verschiebungen ergeben, die gegebenenfalls an die Kunden weiterzugeben sind.

Wenn Sie ergänzende Fragen haben sollten, melden Sie sich jederzeit gerne bei dem Autor Dr. Alexander Bissels.

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