Es war einmal: Die Inflationsausgleichsprämie ! Seit dem 31.12.2024 schon wieder Geschichte, aber immer noch streitbar – auch in der Zeitarbeit! Wir erinnern uns: Die Inflationsausgleichsprämie war eine Zahlung, die Arbeitgeber ihren Beschäftigten von Ende Oktober 2022 bis zum 31.12.2024 gewähren konnten, um die Auswirkungen der Inflation abzumildern.
Bis zu 3.000,00 EUR konnten steuer- und sozialversicherungsfrei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden – also durchaus attraktiv, aber dennoch nicht streitfrei, wie die zahlreichen – teilweise immer noch anhängigen – Rechtsstreitigkeiten in Zusammenhang mit der Inflationsausgleichsprämie zeigen. Auch für Zeitarbeitnehmer gab es eine Inflationsausgleichsprämie – rechtlich verortet in entsprechenden (einsatzbranchenbezogenen) Tarifverträgen, aber anknüpfend an bestimmte tatbestandliche Voraussetzungen.
In einem jüngst dem LAG Schleswig-Holstein vorliegenden Fall beabsichtigte die klagende Zeitarbeitnehmerin auf Grundlage einer – so wird man sagen können – zumindest recht kreativ anmutenden Argumentation, eine Inflationsausgleichsprämie von dem Personaldienstleister zu verschaffen.
Und biss damit auf gerichtliches Granit: vor dem LAG Schleswig-Holstein gab es ebenso wenig zu gewinnen wie schon erstinstanzlich beim ArbG Kiel – und das vollkommen zu Recht (Urt. v. 06.03.2025 – 5 Sa 222 d/24). Der von dem Kunden ausgefüllte Fragebogen des Personaldienstleisters stelle – anders als die Klägerin meine – keine equal pay-Vereinbarung dar.
Die Zeitarbeitnehmerin habe auch nicht die Voraussetzungen für eine Gleichstellung mit den Mitarbeitern des Kunden i.S.d. § 8 Abs. 1 S. 1 AÜG vorgetragen. Dazu müsse sie als darlegungs- und beweisbelastete Klägerin einen Gesamtvergleich der Entgelte im Überlassungszeitraum vornehmen. Dem werde sie nicht gerecht: der Verweis, ihr müsse die Inflationsausgleichsprämie schon deshalb gezahlt werden, weil die Stammarbeitnehmer des Kunden diese erhalten hätten, reiche dafür nicht aus.
Die Klägerin könne die Inflationsausgleichsprämie ebenfalls nicht aus dem TV IAP ME beanspruchen: die Auslegung des Tarifvertrags ergebe, dass im jeweiligen Auszahlungsmonat (Januar bis November 2024) der tariflichen Inflationsausgleichsprämie – anders als die Klägerin meine – noch ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden haben müsse. Hier habe das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin aber bereits 2023 geendet.
Ende gut, alles gut: Das Urteil ist rechtskräftig. Die Revision wurde nicht zugelassen; die Nichtzulassungsbeschwerde der Zeitarbeitnehmerin hatte keinen Erfolg. Damit ist der Versuch, sich mit einer recht abenteuerlichen Begründung doch noch in den Genuss einer tariflichen Inflationsausgleichsprämie zu bringen, gescheitert.

