Die BA (Bundesagentur für Arbeit) rudert bei den FW AÜG (Fachlichen Weisungen zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) zurück – es besteht keine Erlaubnispflicht bei einer virtuellen Eingliederung im Ausland! Ein toller Erfolg für CMS!
Zum 15.10.2024 hat die BA die Fachlichen Weisungen zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz geändert.
Mit einer für die Praxis überraschenden Anpassung. Danach sollte eine erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung vorliegen, wenn der Zeitarbeitnehmer ortsunabhängig für einen inländischen Entleiher aus dem Ausland rein virtuell tätig wird. Damit sollte der Schutz des Teilarbeitsmarkts Arbeitnehmerüberlassung gewahrt werden.
Die von der BA vertretene Rechtsauffassung ist wegen der damit verbundenen Überdehnung des Territorialitätsprinzips und des daraus erwachsenden universellen Geltungsanspruchs des AÜG nicht haltbar. Bisher erlaubnisfreie Geschäftsmodelle, z.B. Employer of Record oder die regelmäßige grenzüberschreitende, integrative Zusammenarbeit von Unternehmen (z.B. bei IT-Dienstleistungen), sollten auf einmal einer Erlaubnispflicht (mit Bußgeldandrohung bei Verstößen) unterworfen werden.
Dies konnten und wollten wir nicht hinnehmen und haben uns im Jahr 2024 mandatsbezogen mit einer umfangreichen Ausarbeitung, in der wir dargelegt haben, dass die Änderung der FW AÜG rechtswidrig ist, und einem ausführlichen Fragenkatalog zur zukünftigen Anwendung der neuen Weisungslage u.a. an die BA gewendet. Unsere Auffassung haben wir zudem in einem Aufsatz (Bissels/Singraven, ArbR 2024, 557 ff.) dargestellt.
Und siehe da – man mag es kaum glauben: Unser Einsatz hat Früchte getragen.
Die BA ist tatsächlich, insb. aufgrund unserer Eingabe, „zurückgerudert“ und hat die FW AÜG ein Jahr später, nämlich mit Wirkung zum 01.10.2025, erneut angepasst. Mit Blick auf Online-Einsätze von Zeitarbeitnehmern im Ausland für einen inländischen Entleiher scheidet eine Erlaubnispflicht nun doch (wieder) aus.
Wir freuen uns sehr, dass wir in diesem Zusammenhang etwas bewegen konnten und sind – zugegebenermaßen – auch etwas beeindruckt, dass die BA (zumindest mittelbar) zu erkennen gibt, dass die Anpassung der FW AÜG im Jahr 2024 rechtlich nicht wirklich zu Ende gedacht war. Das zeigt Größe!
Also gute Nachrichten für alle Anbieter von EoR-Modellen und für Unternehmen, die grenzüberschreitend mit einer virtuellen Eingliederung arbeiten. Das AÜG gilt nicht; einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung bedarf es nicht.
Doch Obacht: Wenn der betreffende Arbeitnehmer nur für eine logische Sekunde nach Deutschland kommt, um im Inland tätig zu werden, mag sich die Bewertung ändern.
Empfehlenswert dürfte daher sein: keine körperliche Anwesenheit im Inland – und zwar gar nicht.

