Im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung gibt es einen „branchenspezifischen Mindestlohn“. Dies galt zumindest bis zum 30.09.2025, 24.00 Uhr. Ab diesem Zeitpunkt ist nämlich die „Sechste Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung“ außer Kraft getreten.
Das dort festgelegte Mindeststundenentgelt, das sich an dem Entgelt der EG 1 der in der Zeitarbeit geltenden Tarifverträge anlehnt, ist folglich ab dem 01.10.2025 Geschichte.
Eine neue Verordnung existiert bislang nicht, sodass im Bereich der Zeitarbeit gegenwärtig (und bis auf Weiteres) kein verbindlich durch eine solche vermittelter, branchenspezifischer „Mindestlohn“ gilt (§ 8 Abs. 3 AEntG soll hier außen vor bleiben).
Dies bedeutet, dass – bis eine neue Verordnung in Kraft tritt – Folgendes gilt:
• Tarifgebundene Mitglieder des GVP sind grundsätzlich gehalten, die jeweiligen tariflichen Entgelte der Zeitarbeit zu zahlen.
• Dies gilt auch für solche Unternehmen, die zwar nicht selbst tarifgebunden sind, aber in den Arbeitsverträgen mit den Zeitarbeitnehmern dynamisch auf die Tarifverträge der Zeitarbeit Bezug nehmen.
• Für alle übrigen Unternehmen (insbesondere aus dem Ausland) gilt als Untergrenze für die Vergütung von Zeitarbeitnehmern bis auf Weiteres grds. „nur“ der gesetzliche Mindestlohn.
Es ist davon auszugehen, dass eine neue „Siebte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung“ (hoffentlich bald) erlassen wird, die sich an den jüngst vereinbarten tariflichen Entgelten der EG 1 orientiert.
Bis zu diesem Zeitpunkt sind Unterschreitungen der tariflichen Vergütung in der Zeitarbeit denkbar und nicht in jedem Fall rechtswidrig.

