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Schwarzes Brett statt Originalvollmacht: Reicht das bei einer Kündigung wirklich aus?

Schwarzes Brett statt Originalvollmacht: Reicht das bei einer Kündigung wirklich aus?


Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in der Zeitarbeit birgt besondere formale Risiken. Aufgrund der dezentralen Organisation von Zeitarbeitsunternehmen wird die Kündigung häufig nicht von der Geschäftsführung selbst, sondern von Regional- oder Niederlassungsleitern unterzeichnet. Genau hier lauert eine Gefahr: Wird die Kündigung von einer nicht ausreichend legitimierten Person erklärt, kann sie vom Arbeitnehmer zurückgewiesen werden.

Originalvollmacht als sicherer Weg – aber oft unpraktisch

Grundsätzlich lässt sich dieses Risiko leicht vermeiden, indem der Kündigung eine im Original unterzeichnete Vollmacht beigefügt wird. In der Praxis wird dieses Vorgehen jedoch häufig als zu aufwendig empfunden – insbesondere im operativen Alltag von Personaldienstleistern.

Die Alternative: Regelung im Arbeitsvertrag

Stattdessen wählen viele Zeitarbeitsunternehmen einen anderen Weg. Bereits im Arbeitsvertrag wird der Zeitarbeitnehmer (ZAN) darüber informiert, dass auch bestimmte Führungskräfte – etwa Regional- oder Niederlassungsleiter – zur Kündigung berechtigt sind.

Eine solche Konstellation war kürzlich Gegenstand einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln. Dort ging es um die Wirksamkeit einer Kündigung, die von einer Gebietsleiterin unterzeichnet worden war und vom Arbeitnehmer zurückgewiesen wurde.

Die vertragliche Klausel im Fokus

Im zugrunde liegenden Arbeitsvertrag war unter anderem geregelt:

„Auf Arbeitgeberseite sind zur Abgabe aller rechtserheblichen Erklärungen, die sich auf die Begründung, Durchführung und Beendigung einschließlich der Kündigung des Arbeitsverhältnisses beziehen, der Inhaber/die Geschäftsführer, die Regionalleiter, die Niederlassungsleiter und die Vertriebs-/Personaldisponenten berechtigt und zwar jeweils alleinhandelnd. Deren Namen können Sie unserem Aushang am Schwarzen Brett in unserer Niederlassung entnehmen.“

Eine klassische Formulierung, wie sie in vielen Arbeitsverträgen mit Zeitarbeitnehmern zu finden ist.

Das Schwarze Brett als Legitimation

In der zuständigen Niederlassung soll ein Original der Handlungsvollmacht am Schwarzen Brett ausgehängt gewesen sein, aus dem sich die Namen der kündigungsberechtigten Personen ergaben.

Für das LAG Köln war dies ausreichend, um eine Zurückweisung der Kündigung auszuschließen.

Was sagt das Gericht?

Nach Auffassung des Gerichts kann der Arbeitnehmer bereits durch den Arbeitsvertrag wirksam über die Bevollmächtigung informiert werden. Dabei reicht es allerdings nicht aus, lediglich abstrakt auf bestimmte Positionen hinzuweisen, die zur Kündigung berechtigt sind.

Entscheidend ist vielmehr, dass dem Arbeitnehmer ein konkreter und zumutbarer Weg aufgezeigt wird, auf dem er bereits vor Zugang der Kündigung unschwer feststellen kann, welche Person tatsächlich kündigungsbefugt ist.

Ein solcher Weg kann – wie im entschiedenen Fall – der Hinweis auf einen Aushang in der Niederlassung sein, sofern dieser den Zugang zu den Informationen tatsächlich gewährleistet.

Gute Nachrichten mit Einschränkungen

Für Zeitarbeitsunternehmen, die entsprechende Klauseln verwenden, ist das Urteil grundsätzlich eine gute Nachricht. Dennoch gilt: Die Theorie muss auch in der Praxis sauber umgesetzt werden.

Es sollte unbedingt sichergestellt sein, dass

  • die Informationen über kündigungsberechtigte Personen aktuell sind,
  • sie tatsächlich ausgehängt werden und
  • dies im Streitfall auch bewiesen werden kann.

Andernfalls droht dem Personaldienstleister trotz guter Vertragsklausel ein formales Scheitern der Kündigung – und damit sprichwörtlich ein blaues Auge.

Die Entscheidung des LAG Köln vom 02.10.2025 (Az. 8 SLa 60/25) können Sie hier im Volltext abrufen:

Wenn Sie ergänzende Fragen haben sollten, melden Sie sich jederzeit gerne bei dem Autor Dr. Alexander Bissels.

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