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❗️Jetzt ist es offiziell: Die Lohnuntergrenze für die Arbeitnehmerüberlassung kehrt zurück! ❗️

❗️Jetzt ist es offiziell: Die Lohnuntergrenze für die Arbeitnehmerüberlassung kehrt zurück! ❗️


Ausgangslage

📢 Wir haben bereits darüber berichtet, dass in der Zeitarbeit ab dem 01.10.2025 kein über § 3a AÜG festgesetztes Mindestentgelt mehr gegolten hat. Die „Siebte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung“ ist am 30.09.2025 ausgelaufen (s. hier: Neue Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit: Wettbewerbsvorteile durch Mindestlohn bald beendet?).

⚖️ Unmittelbare Folge war, dass in der Zeitarbeit grundsätzlich „nur“ der gesetzliche Mindestlohn (s. aber § 8 Abs. 3 AEntG) zur Anwendung gekommen ist, der aber unter dem (tariflichen) Mindestentgelt liegt.

Auswirkungen für Personaldienstleister

🏢 Dies hat gerade für Personaldienstleister, die nicht an die Tarifverträge der Zeitarbeit gebunden sind, z.B. durch eine ordentliche Mitgliedschaft im GVP, und die diese auch nicht durch eine arbeitsvertragliche Bezugnahme dynamisch anwenden, erhebliche Auswirkungen.

💶 Das dem Zeitarbeitnehmer zu zahlende Entgelt konnte am gesetzlichen Mindestlohn „orientiert“ werden – ein wirtschaftlicher Vorteil für den Dienstleister, der sich insb. in geringeren Stundenverrechnungssätzen niederschlagen kann.

Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

📜 Damit wird nun (wieder) Schluss sein. Am 19.06.2026 ist im Bundesgesetzblatt die „Siebte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung“ veröffentlicht worden.

📅 Diese tritt heute, also am 01.07.2026, mit einer Laufzeit bis zum 30.09.2027 in Kraft.

Mindestentgelt für Zeitarbeitnehmer

💰 Das Mindestentgelt für Zeitarbeitnehmer beträgt:

➡️ vom 01.07.2026 bis zum 31.08.2026: 14,96 EUR

➡️ vom 01.09.2026 bis zum 31.03.2027: 15,33 EUR

➡️ vom 01.04.2027 bis zum 30.09.2027: 15,87 EUR

Einheitliches Mindestentgeltgefüge

🤝 Die Verordnung übernimmt damit die im ETV GVP/DGB vorgesehenen Entgelte (EG 1) sowie dessen Laufzeit und gilt auch für Personaldienstleister mit Sitz im Ausland, die im Inland Zeitarbeitnehmer einsetzen.

✅ Insoweit gute Nachrichten. Unabhängig von einer Tarifbindung oder -anwendung besteht in der Zeitarbeit ab dem 01.07.2026 (wieder) ein einheitliches „Mindestentgeltgefüge“, das einen „Unterbietungswettbewerb“nach unten bzw. bis zur Grenze des gesetzlichen Mindestlohns (zumindest während der Laufzeit der Verordnung) ausschließt.


Wenn Sie ergänzende Fragen haben sollten, melden Sie sich jederzeit gerne bei dem Autor Dr. Alexander Bissels

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