Ausgangslage: Die meisten Fragen sind geklärt – eine jedoch nicht
🚨 Die Fragen zur Verlängerung der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer durch einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung aufgrund eines Tarifvertrages sind weitgehend höchstrichterlich geklärt.
⚖️ Dies gilt jedoch nicht für die Anrechnungsvorschrift nach § 1 Abs. 1b S. 2 AÜG, mit der sich jüngst das LAG München (Urt. v. 22.10.2025 – 5 SLa 230/25, im Internet noch nicht frei abrufbar) befassen musste.
Die entscheidende Vorschrift: Wann beginnt die Frist erneut?
📌 Danach werden Überlassungszeiten bei einem Kunden „genullt“, wenn der Einsatz des Zeitarbeitnehmers für mehr als drei Monate unterbrochen wird. Die Überlassungshöchstdauer kann in diesem Fall erneut ausgeschöpft werden.
Anderenfalls werden die Einsatzzeiten angerechnet.
📅 Im konkreten Fall lag ein Überlassungszeitraum von fast sechs Jahren und fünf Monaten vor, der einmal für eine Dauer von drei Monaten und 24 Tagen und ein weiteres Mal für einen Monat unterbrochen wurde.
Die Entscheidung des LAG München
🏛️ Im Ergebnis geht das LAG München von der Wirksamkeit der Bestimmung aus und wendet diese uneingeschränkt an.
✅ Die (verlängerte) Überlassungshöchstdauer von 48 Monaten wurde aufgrund der Unterbrechung von mehr als drei Monaten nicht überschritten.
Jetzt ist das BAG am Zug
👨⚖️ Das BAG musste sich mit dieser Regelung bislang noch nicht beschäftigen.
📖 Das LAG München hat konsequenterweise die Revision zugelassen, die inzwischen eingelegt worden ist und beim 9. Senat unter dem Az. 9 AZR 26/26 geführt wird.
🔍 Das BAG wird vor diesem Hintergrund bald Gelegenheit haben, sich genauer mit § 1 Abs. 1b S. 2 AÜG zu befassen und die Grundsätze bei der Anwendung der Vorschrift zu konkretisieren – im Zweifel auch mit Blick auf eine etwaige Missbrauchskontrolle.
Führt der Weg erneut über den EuGH?
🇪🇺 Ich gehe davon aus, dass der 9. Senat jedoch nicht durchentscheidet, sondern eine weitere „Schleife“ über Luxemburg ziehen wird, sprich das Verfahren dem EuGH vorlegen wird.
🧭 Eine Indikation, in welche Richtung „die Reise gehen kann“, wird sich möglicherweise vorab aus der zu erwartenden Entscheidung des EuGH (Az. C-136/25) zur Frage ergeben, ob Überlassungszeiten, die der Zeitarbeitnehmer bei dem entleihenden Betriebsveräußerer abgeleistet hat, nach einem Betriebsübergang bei dem sodann (weiter-)entleihenden Erwerber angerechnet werden müssen.
Der Aspekt der Missbrauchskontrolle
📚 Denn das BAG hat im Rahmen seines Vorlagebeschlusses in diesem Zusammenhang u. a. ebenfalls auf eine erforderliche Missbrauchskontrolle rekurriert (vgl. BAG, Beschl. v. 01.10.2024 – 9 AZR 264/23 (A); dazu: Hamann, jurisPR-ArbR 11/2025 Anm. 7; Bissels/Steeger, ZESAR 2025, 279; Brors, RdA 2026, 123).
Ich werde darüber (natürlich) weiter berichten.
Praxishinweis für Zeitarbeitsunternehmen
⚠️ Gerade Zeitarbeitsunternehmen, die mit sog. Rotationsmodellen arbeiten, sollten die weitere Entwicklung in diesem Zusammenhang auf dem Schirm haben.
Wenn Sie ergänzende Fragen haben sollten, melden Sie sich jederzeit gerne bei dem Autor Dr. Alexander Bissels

