📌 Kann ein Zeitarbeitsunternehmen die zuständige Berufsgenossenschaft wechseln, wenn es seine Arbeitnehmer ausschließlich an Kunden einer einzigen Branche überlässt? Grundsätzlich ist für Zeitarbeitsunternehmen die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zuständig. Doch gilt das auch bei einer klaren Branchenspezialisierung?
👉 Mit dieser Frage hat sich jüngst das Bundessozialgericht (BSG) beschäftigt und eine wichtige Klarstellung für spezialisierte Personaldienstleister getroffen.
✈️ Der konkrete Fall: Spezialisierung auf die Luftfahrtindustrie
Im konkreten Fall ging es um ein Zeitarbeitsunternehmen, das seit 1992 bei der VBG geführt wurde. Zunächst überließ es Arbeitnehmer an Unternehmen verschiedener Branchen. Seit 2013 konzentrierte sich das Unternehmen jedoch ausschließlich auf technische Fachkräfte für die Luftfahrtindustrie. Deshalb wollte es zur BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse wechseln.
⚖️ Die Entscheidung des BSG: Kein Wechsel der Berufsgenossenschaft
Das BSG sah dafür jedoch keine Grundlage und wies die Revision zurück.
Eine Überweisung an einen anderen Unfallversicherungsträger kommt grundsätzlich nur dann infrage, wenn die ursprüngliche Zuständigkeitsfeststellung von Anfang an falsch war oder sich die Zuständigkeit nachträglich geändert hat. Letzteres setzt eine grundlegende und dauerhafte Umgestaltung des Unternehmens voraus.
🏢 Diese Voraussetzung sah das BSG im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Denn das Unternehmen betrieb weiterhin Arbeitnehmerüberlassung. Die Konzentration auf eine bestimmte Branche oder einzelne Kunden stellt keine strukturell prägende Umgestaltung dar.
Entscheidend ist außerdem: Auch monostrukturelle Zeitarbeitsunternehmen bilden einen eigenen Gewerbezweig. Da sie keinem anderen Gewerbezweig sinnvoll zugeordnet werden können, greift die Auffangzuständigkeit der VBG.
📌 Das BSG betont zudem, dass eine einmal begründete Zuständigkeit nicht bei jeder geschäftlichen Veränderung neu bestimmt werden soll. Andernfalls könnten erhebliche Rechtsunsicherheiten entstehen und immer wieder Streitigkeiten über die „richtige“ Zuständigkeit folgen.
💡 Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Personaldienstleister sollten nicht davon ausgehen, dass eine Spezialisierung auf eine bestimmte Branche oder die Konzentration auf einen einzelnen Großkunden aus dieser Branche automatisch einen Wechsel der Berufsgenossenschaft ermöglicht.
Auch eine monostrukturelle Arbeitnehmerüberlassung begründet für sich genommen keinen Anspruch auf eine Überweisung. Ein Wechsel ist nur unter den engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich.
🎯 Fazit: Die Tätigkeit entscheidet, nicht die Einsatzbranche
Ob ein Zeitarbeitsunternehmen breit aufgestellt oder auf eine bestimmte Branche spezialisiert ist – für die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft ist maßgeblich, dass es Arbeitnehmer überlässt. Damit bleibt die VBG zuständig.
Allein durch die Branche, in der die überlassenen Arbeitnehmer eingesetzt werden, wird ein Zeitarbeitsunternehmen nicht zu einem Unternehmen der jeweiligen Kundenbranche.
📖 Das Urteil ist hier im Volltext abrufbar: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/entscheidungen/180217
Autor: Dr. Alexander Bissels, CMS

