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Ein Betriebsübergang, aber kein Neustart der Überlassungshöchstdauer?

Ein Betriebsübergang, aber kein Neustart der Überlassungshöchstdauer?


Hintergrund: BAG ruft den EuGH an

Bekanntermaßen hat das BAG im Zusammenhang mit der Berechnung der Überlassungshöchstdauer (ÜHD) den EuGH angerufen. Dieser soll klären, wie sich ein Betriebsübergang auf Kundenseite auf die ÜHD eines Zeitarbeitnehmers (ZAN) auswirkt.

Anders gewendet: Sind die Einsatzzeiten des ZAN, die dieser bei dem Betriebsveräußerer abgeleistet hat, bei dem Betriebserwerber anzurechnen? Oder beginnt die Einsatzdauer bei dem Betriebserwerber (= „anderer Entleiher“) neu, so dass die ÜHD wieder voll ausgeschöpft werden kann?

Zentrale Frage an den EuGH

Konkret begehrt der 9. Senat vom EuGH eine Antwort darauf, ob Betriebsveräußerer und -erwerber im Fall des Betriebsübergangs als „derselbe Entleiher“ anzusehen sind.

Schlussanträge des Generalanwalts

Die Entscheidung des EuGH liegt noch nicht vor, jedoch sind inzwischen die Schlussanträge des Generalanwalts (GA) veröffentlicht worden.

Dort vertritt der GA eine recht absolut wirkende Antwort, nämlich: Ja, Betriebserwerber und -veräußerer gelten rechtlich als „derselbe Entleiher“. Die Vorüberlassungszeiten des ZAN beim Betriebsveräußerer sind bei dem Betriebserwerber anzurechnen.

Und zwar unabhängig davon, ob der Betriebsübergang auf Kundenseite in einem Konzern oder zwischen nicht miteinander verbundenen Unternehmen erfolgt und ob der Einsatz des ZAN bei dem Erwerber auf einem anderen Arbeitsplatz erfolgt.

Abweichende Ansicht

Ich vertrete dazu eine abweichende Ansicht: Eine Anrechnung erfolgt grds. nicht, es sei denn, es liegt eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung vor. Eine gesonderte Rechtsmissbrauchskontrolle lehnt der Generalanwalt aber bedauerlicherweise ausdrücklich ab.

Zwar ist die Stellungnahme des GA „nur“ eine Art Gutachten zur Vorbereitung der Entscheidung. Diesem muss der EuGH nicht folgen, in der Praxis ist dies aber regelmäßig der Fall.

Mögliche Auswirkungen auf Personaldienstleister und Kunden

Personaldienstleister und Kunden sollten die weitere Entwicklung sorgsam beobachten. Schließt sich der EuGH der Auffassung des GA an, hat dies erhebliche Auswirkungen auf die Berechnung der einschlägigen ÜHD.

Wird diese überschritten, kommt es zur Fiktion von Arbeitsverhältnissen bei dem Kunden, abgesehen davon, dass zulasten des ZAU eine Ordnungswidrigkeit verwirklicht wird.

Fristenmanagement und Sensibilisierung

Es bleibt abzuwarten, was der EuGH aus den Schlussanträgen machen wird.

ZAU und auch Kunden sollten mit Blick auf einen Betriebsübergang und dessen Auswirkungen auf die ÜHD aber bereits jetzt entsprechend sensibilisiert sein. Dieser kann dazu führen, dass die ÜHD früher erreicht wird als gedacht.

Hier hilft nur ein konsequentes Fristenmanagement und sodann eine (gemeinsame) Entscheidung mit dem Kunden, wie unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden rechtlichen Risiken mit den Einsätzen der ZAN bei einem Betriebsübergang verfahren werden soll.


Wenn Sie ergänzende Fragen haben sollten, melden Sie sich jederzeit gerne bei dem Autor Dr. Alexander Bissels

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