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Keine Zeitarbeitnehmer. Keine Kunden. Kein konkretes Konzept. Aber eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis?

Keine Zeitarbeitnehmer. Keine Kunden. Kein konkretes Konzept. Aber eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis?


⚖️ Das BSG hat jüngst entschieden, dass eine eigens zum späteren Verkauf gegründete Vorratsgesellschaft nicht schon vorab mit einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis „ausgestattet“ werden kann. Inzwischen liegen die vollständig abgesetzten Gründe zu dem Urteil vor.

🏢 Das Geschäftsmodell: Zeit gegen Geld

Das Geschäftsmodell war ebenso einfach wie attraktiv: Eine Gesellschaft gründen, eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis beantragen und die Gesellschaft anschließend samt Erlaubnis veräußern.

Für den Erwerber bedeutete das schlicht und einfach „Zeit gegen Geld“. Er konnte sich das reguläre Erlaubnisverfahren und die damit verbundene Wartezeit sparen. Rund 200 solcher Vorratsgesellschaften waren nach den Feststellungen des BSG zuvor bereits veräußert worden.

❌ Warum das BSG das Modell ablehnt

Für das BSG geht dieses Modell jedoch nicht auf. Zwar können auch neu gegründete Unternehmen eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis erhalten. Eine bereits vollständig aufgebaute Betriebsorganisation verlangt das Gericht gerade nicht.

Erforderlich ist aber zumindest ein Grundkonzept der konkret beabsichtigten Arbeitnehmerüberlassung, das eine prognostische Prüfung der Voraussetzungen des § 3 AÜG ermöglicht.

🔍 Genau daran fehlte es.

Die Vorratsgesellschaft sollte selbst weder Zeitarbeitnehmer einstellen noch Kunden akquirieren oder Arbeitnehmer überlassen. Wie das spätere Zeitarbeitsunternehmen organisiert wird und wer hierfür verantwortlich ist, sollte erst der künftige Erwerber bestimmen.

Damit fehlte die Grundlage für die gesetzlich vorgeschriebene Prüfung.

💡 Warum nachträgliche Kontrollen nicht ausreichen

Besonders interessant ist ein Gegenargument: Die Anzeigepflichten bei späteren Änderungen und die Widerrufsmöglichkeiten der BA könnten zur Kontrolle ausreichen.

Das BSG ist nicht überzeugt. Dies würde das gesetzliche „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“ nämlich faktisch in eine „Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt“ verkehren.

🎯 Was bedeutet das für die Praxis?

Für die Praxis bedeutet dies, dass Neugründungen ausdrücklich erlaubnisfähig bleiben. Entscheidend ist nicht, ob bereits sämtliche betrieblichen Strukturen existieren.

Antragsteller sollten aber bereits im Erlaubnisverfahren ein belastbares Grundkonzept für die geplante Arbeitnehmerüberlassung präsentieren, anhand dessen insbesondere die Einhaltung der Arbeitgeberpflichten prognostisch geprüft werden kann.

Das Modell „Leere Gesellschaft heute, Konzept und Verantwortliche morgen“ funktioniert dagegen nicht (mehr).

🔥 Das BSG bringt es deutlich auf den Punkt.

Das Modell der Vorratsgesellschaft mag „kreativ und innovativ“ (so zitiert das Gericht aus einer Veröffentlichung von mir, nämlich aus jurisPR-ArbR 2/2025) sein und einen erheblichen Zeitvorteil verschaffen.

❌ Es umgeht nach Auffassung des Gerichts aber letztlich das AÜG und dessen präventive Schutzfunktion. Funktioniert also in Zukunft (leider) nicht mehr.

📖 Das Urteil ist hier im Volltext abrufbar: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2026/2026_06_03_B_11_AL_08_24_R.html


Autor: Dr. Alexander Bissels, CMS

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