Das Verfahren vor dem Bundessozialgericht
📝 Das BSG musste darüber entscheiden, ob die Bundesagentur für Arbeit (BA) verpflichtet ist, einer Vorratsgesellschaft eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ) zu erteilen.
⚖️ Am 03.06.2026 wurde verhandelt – und was soll ich sagen: ein Satz mit X. War wohl (leider) nix.
📌 Das BSG hat nämlich die zweitinstanzliche Entscheidung des LSG NRW bestätigt, das davon ausgegangen ist, dass kein Anspruch auf die Erteilung der ANÜ-Erlaubnis besteht.
Die Begründung des Gerichts
📖 Das AÜG bestimme – so das BSG – für die ANÜ ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Die Erteilung der Erlaubnis werde davon abhängig gemacht, dass der Verleiher die erforderliche Zuverlässigkeit besitze und den sozialen Schutz der Zeitarbeitnehmer gewährleiste.
🔍 Gegenstand der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis vorlägen, sei die beabsichtigte wirtschaftliche Betätigung. Dafür bedürfte es einer Prognose, ob der Antragsteller die Pflichten des § 3 Abs. 1 AÜG beachten werde.
🏗️ Erforderlich sei auch bei einem erst noch vorzunehmenden Aufbau geschäftlicher Strukturen wenigstens ein Grundkonzept der beabsichtigten Betätigung, das durch ein persönlich verantwortliches Organ umgesetzt werden solle.
In seinen Grundzügen müsse sich das Konzept auf die ANÜ erstrecken und einer prognostischen Überprüfung der Versagungsgründe nach § 3 AÜG zug
Schutzgedanke des AÜG im Fokus
⚖️ Das Ziel des AÜG, durch ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt den Konflikt zwischen der Berufsfreiheit des Verleihers und der aus dem Sozialstaatsprinzip folgenden Verpflichtung des Staates zum sozialen Schutz abhängig Beschäftigter durch ein austariertes Regelungssystem aufzulösen, würde ohne eine solche Anforderung umgangen.
Die Verpflichtung der Beklagten, die Zuverlässigkeit eines Antragstellers vor Erteilung der Erlaubnis zu prüfen, liefe ins Leere.
Warum die Klägerin scheiterte
📋 Möchte eine ANÜ betrieben werden, bleibt nur der Weg, die Erlaubnis bei der BA zu beantragen.
Die „Abkürzung“ durch den Erwerb einer Vorratsgesellschaft mit Erlaubnis ist seit dem 03.06.2026 höchstrichterlich beerdigt worden.
Stimmen zum Urteil
👍 Die einen werden sagen: „Gut so, ein möglicher Missbrauch wurde verhindert.“
🤔 Ich sage: „Einer (weiteren) innovativen Idee am Wirtschaftsstandort Deutschland wurde der Garaus gemacht!“
Bedauerlich!
Wenn Sie ergänzende Fragen haben sollten speziell zum Thema, melden Sie sich jederzeit gerne bei dem Autor Dr. Alexander Bissels.

